Die Verordnung legt fest, dass bestimmte Rohstoffe nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, ausgeführt oder dort bereitgestellt werden dürfen, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. - Symbolfoto: Pixabay
Nach Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, CO2–Grenzausgleichsteuer und EU-Lieferkettenrichtlinie rückt jetzt mit den „entwaldungsfreien Lieferketten“ ein weiteres Nachhaltigkeitsthema in den Fokus.