Eine wesentliche Neuerung der Verordnung ist die Anzeigepflicht bei Tätigkeitsaufnahme und -beendigung beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt. „Sollte ein Betrieb noch nicht angemeldet sein, ist dies formlos zeitnah nachzuholen“, betont das Gesundheitsamt. Hierfür steht der An-/Abmeldebogen auf der Internetseite des Ennepe-Ruhr-Kreises zur Verfügung. Fragen können per E-Mail an [email protected] gerichtet werden.
Des Weiteren müssen alle genannten Einrichtungen einen Hygiene- sowie Hautschutzplan erstellen und ihre Beschäftigten regelmäßig darin unterweisen.
Verschärfte Desinfektionsvorgaben
Die Vorgaben zum Umgang mit Geräten, Werkzeugen und Gegenständen wurden aktualisiert und erweitert. Neu ist, dass mehrfach verwendbare Geräte und Werkzeuge, deren Benutzung eine Verletzung von Haut und Schleimhaut nicht vorsieht, es aber dazu kommen kann, nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden müssen. Die alte Fassung sah eine Desinfektion lediglich am Ende eines jeden Arbeitstages vor.
Nach der neuen Verordnung sind alle Handlungen, die eine Verletzung der Haut und Schleimhaut vorsehen, mit sterilen Geräten und Instrumenten vorzunehmen. Einmalmaterialien dürfen nach Gebrauch nicht wiederverwendet werden und sind fachgerecht zu entsorgen. Mehrfach verwendbare Geräte müssen nach jedem Gebrauch desinfizierend gereinigt und einem validierbaren Dampfsterilisationsverfahren unterzogen werden. Dies bedeutet, dass bis zum 15. Mai 2024 genutzte Heißluftsterilisationsverfahren bis zum 15. Mai 2025 auf Dampfsterilisationsverfahren umgestellt werden müssen.
Link zur Verordnung
Die vollständige Verordnung findet sich unter www.recht.nrw.de unter dem Titel „Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)“.