„Es geht in diesem Fall wirklich nur um die eingearbeiteten Änderungen nicht mehr um die Grundlage des Planverstellungsverfahrens“, erklärte Bürgermeisterin Birgit Tupat. Wenn dieser Prozess abgeschlossen ist und es einen Planfeststellungsbeschluss gibt, kann dieser erneut von Bedenkenträgern angefochten werden. Dann müssen Gerichte über das Vorhaben entscheiden. Ein langer Prozess ist dann vorpogrammiert.
Im Schreiben, das die Gemeinde dazu veröffentlicht hat, heißt es wörtlich:
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Südwestfalen (Vorhabenträger), hat im März 2022 für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bei der Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren beantragt. Die Offenlage der Planunterlagen erfolgte vom 14.03.2022 bis zum 13.04.2022. Die Einwendungsfrist endete am 13.05.2022.
Im Rahmen der Bearbeitung der im Ursprungsverfahren eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen durch den Vorhabenträger ergaben sich erforderliche Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der Antragsunterlagen.
Das Deckblatt I wurde der Planfeststellungsbehörde im März 2024 vorgelegt.
Die Planänderungen haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
- Überarbeitung des Erläuterungsberichts
- Änderungen im Grunderwerb
- Überarbeitung der Landschaftspflegerischen Planung
- Überarbeitung der Artenschutzprüfung
- Überarbeitung des UVP-Berichts hinsichtlich des Klimaschutzes
Die im Deckblatt I behandelten und geänderten Teile der Maßnahme wirken sich auf das Gebiet der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde und der Stadt Meinerzhagen (hier im Rahmen der Nutzung des Ökokontos des Märkischen Kreises) aus.
Folgende Gemarkungen und Flure sind vom Deckblatt I betroffen:
Gemarkung | Flur |
Nachrodt-Wiblingwerde | 1, 15, 16 |
Valbert (Stadt Meinerzhagen) | 28 |
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Der Vorhabenträger hat einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) gem. § 16 UVPG vorgelegt.
Zu den Planunterlagen (DB 1) gehören:
- Erläuterungsbericht, Unterlage 1
- Umweltverträglichkeitsvorprüfung, Unterlage 1A
- Übersichtslageplan, Unterlage 3
- Lagepläne, Unterlage 5
- Landschaftspflegerische Maßnahmen, Unterlage 9
- Grunderwerb, Unterlage 10
- Regelungsverzeichnis, Unterlage 11
- Umweltfachliche Untersuchungen, Unterlage 19
- Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 19.1
- Artenschutzprüfung, Unterlage 19.2
- FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, Unterlage 19.3
- Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Unterlage 19.4
Die Unterlagen zum ergänzenden Verfahren liegen in der Zeit vom
06. Mai – 05. Juni 2024 (einschließlich)
als elektronische Veröffentlichung auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg unter www.bra.nrw.de/-5043 sowie auf dem zentralen Internetportal im Sinne von § 20 UVPG (Homepage: www.uvp.nrw.de) aus.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG).
Es besteht gem. § 17 a Abs. 3 FStrG außerdem die Möglichkeit, einem Beteiligten auf Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Dazu wenden Sie sich bitte innerhalb der Beteiligungszeit an Frau Veronika Toepfer, Telefonnummer 02931/ 82–2709.
Die Unterlagen der Planänderung enthalten aus Gründen des Datenschutzes keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen. In den Planunterlagen werden die betroffenen Grundstücke nur mit Katasterangaben bezeichnet.
- Die betroffene Öffentlichkeit kann gem. § 21 UVPG bis spätestens 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 05. Juli 2024, bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25, Seibertzstr.1, 59821 Arnsberg, Aktenzeichen 25.04-1.11-01/22 (bitte angeben) Einwendungen zu den Unterlagen zur Planänderung per Mail an [email protected] oder schriftlich erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW).
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 21 Abs. 4 S. 1 UVPG. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen, § 21 Abs. 5 UVPG. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen nur gegen die Planänderungen erhoben werden können. Einwendungen gegen die Ursprungsplanung sind nicht zulässig.
- Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
- Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 5 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er vorher ortsüblich bekanntgemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird die/der Vertreter*in, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ein Erörterungstermin kann auch ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden (§ 17a Abs. 6 FStrG).
Die Vertretung durch eine*n Bevollmächtigte*n ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung des ergänzenden Verfahrens an die Einwender*innen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des ursprünglichen Plans traten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
- Da das Straßenbauvorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
- die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie für weitere Informationen und Fragen zuständige Behörde die Bezirksregierung Arnsberg ist,
- über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
- die ausgelegten Planunterlagen die notwendigen Angaben (d. h. den sog. UVP-Bericht sowie entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen) enthalten und
- die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG ist.
Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Aufgrund von Artikel 13 der DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere in Form der Weitergabe von nicht anonymisierten personenbezogenen Daten in Einwendungen an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens auf die „Datenschutzrechtlichen Hinweise zu öffentlichen Bekanntmachungen von Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Anhörung“ verwiesen. Diese und nähere Informationen zu dem Datenschutz in der Bezirksregierung Arnsberg finden Sie unter www.bra.nrw.de/3948632.