Plakatwerbung an Lüdenscheider Laternenmasten – das ist eine lange und kontrovers diskutierte Angelegenheit. Eigentlich darf man an Laternenmasten nur werben, wenn man einen Plakatrahmen bucht und für die Werbung in harter Währung bezahlt. Die „Sondernutzungssatzung“ der Kreisstadt legt das seit 2006 fest und hat wildes Plakatieren eingedämmt – das Straßenbild aber auch sehr viel lustloser und langweiliger werden lassen.

Sie lasen es gerade: Eigentlich darf man in Lüdenscheid spontan nicht werben. Was dieses „eigentlich“ in der Realität bedeutet, interpretieren seit dem heutigen Samstag, 28. Juni, die CDU Lüdenscheid und die von ihr unterstützte Bürgermeisterkandidatin Melita Alzorba neu. Die Partei und ihre Kandidatin schaffen in Lüdenscheid Fakten  -  mit Plakaten an Laternen im Außenbereich, wie CDU und Melita Alzorba das in einer Presseerklärung formulieren.

Der Begriff „Außenbereich“ kommt eigentlich - wieder dieses "eigentlich" - aus dem Baugesetzbuch und bezeichnet alle Grundstücke, die sich außerhalb eines Bebauungsplanes bzw. außerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ befinden. Das wären also Ortsbereiche fernab der City, doch bei der Wahlwerbung der CDU ist das anders. Diese Werbung befindet sich unmittelbar vor der Einfahrt in die geschlossene Ortschaft. Denn darum geht es: Wahlplakate am Ortseingang.

CDU-Wahlkampfplakate in Lüdenscheid.
Foto: Alzorba

Wie das möglich ist, erklären die CDU und Alzorba in ihrer gemeinsamen Presseerklärung: „Grundlage dafür ist ein Erlass aus dem Jahr 2022, der das Plakatieren in bestimmten öffentlichen Außenbereichen erlaubt – ein weitgehend unbekannter Umstand.“ Nur durch Zufall sei man auf diese Möglichkeit gestoßen, berichtet Melita Alzorba weiter.

Auf die Plakataktion – die Rede ist von 200 Laternenplakaten – sind die Union und ihre Kandidatin stolz: „Dank unseres engagierten Teams konnten wir innerhalb von nur fünf Tagen eine vollständige Aktion auf die Beine stellen.“ Die CDU Lüdenscheid setze damit „ein klares Zeichen für Sichtbarkeit und direkte Bürgeransprache – mit Spontaneität, Teamgeist und viel Einsatz“.

Die Basis für die Plakatierung liefert der sogenannte Wahlwerbungserlass des Landes vom 16. Februar 2022. Danach ist Plakatwerbung "aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden" innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag außerhalb geschlossener Ortschaften unter Beachtung einiger Nebenbestimmungen statthaft.